§ 1 Name, Sitz, Wirkungsbereich, Geschäftsjahr

  1. Als selbständige Vertretung der im Landkreis Rotenburg (Wümme) lebenden älteren Menschen wird ein Seniorenrat gebildet, der den Namen „Kreisseniorenrat Rotenburg (Wümme)“ führt.
  2. Der Kreisseniorenrat hat seinen Sitz in Rotenburg (Wümme).
  3. Der Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Kreisgebiet des Landkreises Rotenburg (Wümme).
  4. Der Kreisseniorenrat ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral. Er ist Mitglied im Landesseniorenrat Niedersachsen e. V.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  6. Der Kreisseniorenrat verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Kreisseniorenrates ist die Förderung der Altenhilfe.
  2. Zur Verwirklichung des Satzungszweckes übernimmt er im Rahmen der Altenhilfe die Aufgabe, sich für die Mitwirkung der älteren Menschen am Leben in der Gemeinschaft einzusetzen und damit der Gefahr der Isolierung im Alter entgegenzuwirken. Ferner soll er Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit auf die Probleme der älteren Menschen aufmerksam machen und an deren Lösungen mitarbeiten. Er versteht sich als Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches auf sozialem, kulturellem, wirtschaftlichem und politischen Gebiet in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Landkreis Rotenburg (Wümme).

    Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    - Vertretung der Belange der älteren Menschen gegenüber allen zuständigen Stellen und Trägern, die sich auf dem Gebiet der Altenhilfe betätigen
    - Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen der Altenhilfe
    - Unterrichtung der Öffentlichkeit über die besonderen Probleme der älteren Menschen
    - Beratung und Unterstützung der Seniorenbeiräte in den Städten, Samt- und Einheitsgemeinden (Gemeinden) sowie die Träger der freien Wohlfahrtspflege bei den vielfältigen Aufgaben der Altenhilfe.

  3. Der Kreisseniorenrat ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Kreisseniorenrates dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisseniorenrates. Ausgenommen sind Auslagen gemäß § 5 der Satzung.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei der Durchführung seiner Aufgaben ist der Kreisseniorenrat an Weisungen nicht gebunden. Er hat das Recht, seine einzelnen Aufgaben und Tätigkeiten selbst zu bestimmen. Er kann sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.
  7. Der Kreisseniorenrat wird vom Landkreis Rotenburg (Wümme) bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt. Die finanziellen Aufwendungen für die Aufgabenbewältigung trägt der Landkreis im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

§ 3 Bildung des Seniorenrates

  1. Der Kreisseniorenrat setzt sich zusammen aus dem Vorstand, je einem Vertreter der örtlichen Seniorenbeiräte der Gemeinden im Kreisgebiet und den Ehrenmitgliedern. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von den Gemeinden auf Vorschlag der bestehenden Seniorenbeiräte benannt. Ist kein Seniorenbeirat vorhanden, so benennt die jeweilige Gemeinde eine/n Seniorenbeauftragte/n.
  2. Es können nur Kreiseinwohner/innen benannt werden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben sollten und kein kommunales Mandat wahrnehmen.
  3. Nimmt ein Seniorenbeirat das Vorschlagsrecht nicht wahr oder benennt eine Gemeinde keine/n Seniorenbeauftragte/n, bleibt der Platz unbesetzt.
  4. Jedes Mitglied des Kreisseniorenrates kann nach Ablauf der Amtszeit erneut benannt werden.
  5. Die Mitgliedschaft endet vorzeitig durch Tod des Mitglieds oder durch freiwilligen Austritt.
  6. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes oder der Wahl in den geschäftsführenden Vorstand rückt das Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit nach. Der betroffene Seniorenbeirat benennt ein neues Ersatzmitglied.

§ 4 Amtszeit

  1. Die Amtszeit des Kreisseniorenrates beträgt 5 Jahre, entsprechend der Wahlperiode der Kommunen.
  2. Die Amtszeit beginnt mit der konstituierenden Sitzung, spätestens 3 Monate nach Beginn der Wahlperiode in den Kommunen.

§ 5 Rechtstellung der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Kreisseniorenrates arbeiten ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Allgemeine, immer wiederkehrende Kosten der Vorstandsmitglieder können auch durch pauschale Aufwandsentschädigung abgegolten werden. Außergewöhnliche Auslagen sind davon nicht betroffen und können zusätzlich geltend gemacht werden.
  2. Die Mitglieder des Kreisseniorenrates genießen in Ausübung ihrer Tätigkeit Unfallversicherungsschutz durch den Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover.
  3. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

§ 6 Organe des Seniorenrates

Organe des Kreisseniorenrates sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die erweiterte Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) besteht aus
    a) dem/der Vorsitzenden
    b) dem/der 1. Stellvertreter/Stellvertreterin
    c) dem/der 2. Stellvertreter/Stellvertreterin
    d) dem/der Schriftführer/in
    e) dem/der Kassenwart/in

  2. Der Kreisseniorenrat wird durch der/den Vorsitzenden vertreten, bei dessen Verhinderung, erfolgt die Vertretung durch die Stellvertreter/innen.
  3. Zum erweiterten Vorstand können gewählt werden:
    a) ein/e stellvertretende/r Schriftführer/in
    b) ein/e stellvertretende/r Kassenwart/in
    c) ein/e Pressereferent/in

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird für die Dauer einer Amtszeit gemäß § 4 gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die nächstfolgende Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter/ einer Stellvertreterin schriftlich (auch per Mail) unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einladungsfrist von mindestens drei Tagen einzuhalten. Umlaufbeschlüsse per Telefon oder per Mail sind nur in dringenden Fällen möglich und in der darauf folgenden Vorstandssitzung zu bestätigen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein/e Stellvertreter/in, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  3. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit einer der Stellvertreter/innen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
  4. Die Mitarbeit in den Ausschüssen des Kreistages bestimmt sich nach den Beschlüssen des Kreistages, sowie den Vorschriften des Kommunal-verfassungsgesetzes, auf Antrag des Kreisseniorenrates. Er ist beratendes Mitglied, mit Antrags- und Rederecht.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus dem Vorstand, je einer/m Vertreter/in der örtlichen Seniorenbeiräte bzw. Seniorenbeauftragte/n und den Ehrenmitgliedern. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    b) Entlastung des Vorstandes
    c) Nachwahl von Vorstandsmitgliedern
    d) Entgegennahme der Berichte aus den einzelnen Seniorenbeiräten
    e) Beschlussfassung über gemeinsame Aktionen
    f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden spätestens eine Woche vor Sitzungstermin unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung eingeladen. In Eilfällen kann die Einladungsfrist abgekürzt werden. Die Tagesordnung kann zu Beginn der Sitzung durch Beschluss geändert oder ergänzt werden. Der/Die Vorsitzende leitet die Sitzung, bei dessen Abwesenheit eine/r der Stellvertreter/innen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch dreimal im Jahr.
  5. In jeder Sitzung erstattet der/die Vorsitzende einen Bericht über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes seit der letzten Sitzung des Seniorenrates.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  7. Es ist ein Sitzungsprotokoll zu erstellen.

§ 11 Die erweiterte Mitgliederversammlung

  1. Die erweiterte Mitgliederversammlung besteht aus allen von den Seniorenbeiräten der Gemeinden benannten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.
  2. Sie tritt ausschließlich zur konstituierenden Sitzung, der Beschlussfassung einer Satzungsänderung und über die Auflösung des Kreisseniorenrates zusammen.
  3. Sie wählt aus ihren Reihen den Vorstand und den erweiterten Vorstand. Gewählt sind die Personen, die jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, danach entscheidet das Los.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit (mit Ausnahme des § 12) der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

§ 12 Auflösung des Seniorenrates und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Kreisseniorenrates kann nur in einer erweiterten Mitgliederversammlung mit der ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisseniorenrates oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landkreis Rotenburg/Wümme, der es unmittelbar und ausschließlich für die Altenhilfe zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22. November 2017 verabschiedet und tritt am Tage nach der Verabschiedung in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 10. August 2010.

Rotenburg (Wümme), den 22. November 2017

Kreisseniorenrat Rotenburg (Wümme)

Hier können Sie die Satzung als PDF herunterladen.

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